Teil III b
Teil IIIa endete mit dem Ergebnis, des Vermarktungsverbot für die "VOKS-Pressemappe" in unseren fiktiven Beispiel.
In Zeiten der Postkutsche durch greifen, in die Hand nehmen, war es einfach den Inhalt von "Pressemappen" zu bestimmen. Heute, im Web-Zeitalter könnte man z.B. durchaus die Website von VOKS.de auch in die Pressemappe packen - machen wir aber nicht. Wir beschränken uns auf eindeutig für die Presse bereitgestelltes Material. Diese Presseinformationen werden, wie sollte es heute anders sein, übers Netz verteilt. Konkret:
VOKS stellt einen Übergabepunkt (Schnittstelle) für den Zugriff der Medien auf die Presseinformationen zur Verfügung.
Ergo: Alles was über die Medienschnittstelle erreichbar ist, ist Inhalt der "VOKS-Pressemappe". Die Medienschnittstelle selbst ist die Pressemappe!
Nicht nur die Medien, sondern auch die Presseagenturen weltweit integrieren die "VOKS-Pressemappe" in Ihre "Agentur-Pressemappe". Theoretisch könnte der TVGuide "BTMünster" die "VOKS-Pressemappe" bei der Presseagentur "GoGo" auf Hawai abrufen.
"VOKS-Pressemappe" goes puplik - world wide!
Hier verlassen wir das fiktive VOKS-Beispiel, wenden uns der VG Media zu, um anschließend in den virtuellen "Wilden Westen" einzutauchen.
Die VG Media, auch die GEMA, TÜV u.a., sind privat rechtliche Gesellschaften die "hoheitliche Aufgaben" wahrnehmen. Sie sind in einer Zone zwischen Staat und Privatwirtschaft angesiedelt, werden privat finanziert und staatlich überwacht.
Die Aufsichtsbehörde für VG Media ist das "Deutsche Patent- und Markenamt" in München.
Die "hoheitlichen Aufgaben" sind an gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es ist der VG Media z.B. nicht erlaubt Konstruktionen zu erfinden um daraus "hoheitliche Aufgaben" abzuleiten und damit verbundene Gebühren einzufordern.
Mit Konstruktion habe ich den Begriff "EPG" im Blick. Der Begriff "EPG" ist mehrdeutig und kann "Europäische Politische Gemeinschaft", "Europäische Privatgesellschaft", "Elektrisches Planetengetriebe","Elektropalatographie", "Electrical Penetration Graph" und "Elektronic Program Guide" bedeuten.
http://de.wikipedia.org/wiki/EPG
Bei Recherchen in der "Juris"-Datenbank wurde ich nicht fündig.
http://bundesrecht.juris.de/
Klar - die TV Media meint "Elektronic Program Guide". Doch so klar ist das nicht !
Die Phantasie der "Creativ-Abteilungen" wird gebraucht.
Denn in Verbindung mit DVB besteht ebenfalls Mehrdeutigkeit sind die Inhalte, die Integration im Sendesignal, die technische Plattform oder was auch immer gemeint. Sogar die Darstellung und Technik im Internet wird, welche ja nichts mit DVB zu tun hat, ins "EPG" hinein gebogen. Von "Geräten", was immer das sein mag, und Receivern ist die Sprache.
Um es abzukürzen:
Die Konstruktion "EPG" der VG Media gibt es nicht und wird es nicht geben !
Punkt und Aus !
Der Laie fragt sich natürlich, wieso diese Konstruktion über Jahre bestehen konnte. Solange diese Konstruktion nicht gebührenbewehrt war, interessierte es niemanden. Und wo kein Kläger auch kein Richter.
Nur der Staat könnte "EPG" definieren um daraus "hoheitliche Handlungen" abzuleiten.
Nun in den virtuellen "Wilden Westen":
Die VG Media versucht per
"EPG-Plattform" - worauf sie keine Rechte hat
die Inhalte (Pressemappen) - mit Vermarktungsverbot
mittels hauseigenen EPG-Tarif - den es so nicht geben kann
und eigener EPG-Definition - was sie nicht darf
per Diskriminierung (Deutsche TVGuides in der EU) - was verboten ist
Gebühren einzutreiben - mit einer nicht gesetzeskonformer "hoheitliche Handlung"
Wow! Genial! Methodische Wahnsinn! Super Geschäftsmodell! Könnte von mir sein!
(habe Pause verdient, oder?)
Teil IV morgen