und dabei ist die jetzige version schon sehr viel schneller als früher, GRATULIERE!bodo hat geschrieben:Dann hast du die Version im SVN noch nicht probiert, die ist nochmal 2-4x so schnell wie die jetzige Version beim aktualisieren der Lieblingssendungendust hat geschrieben:na wenigstens dauert jetzt das update von ein paar hundert lieblingssendungen nicht mehr so lange.
Sorry, aber ich gehe wieder zu tvgenial :(
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Re: Sorry, aber ich gehe wieder zu tvgenial :(
MartinB hat geschrieben:Sorry, aber ich gehe wieder zu tvgenial
Tschüüüsss
Habe ich leider nicht zum Laufen bekommen, werde mich die Tage mal näher damit befassen. Ich habe jetzt mal Texxas unter Windows installiert, echt klasse das Programm. Wenn man bisher nur den TVB kannte wird man begeister sein, wie schnell Texxas ist. Superschlank und ressourcenschonend. Hat alles was ich brauche, ist sehr übersichtlich, gut durchdacht und sehr einfach zu bedienen. Und nicht zu vergessen, hat das _komplette_ Programm (zumindest schon mal für die nächsten drei Wochen).Kowolf hat geschrieben:TV Media Clickfinder funktioniert unter Wine angeblich problemlos.-rage hat geschrieben:Vielleicht ein bisschen OT, aber wenn schon mal darüber gesprochen wird: Welche ernstzunehmenden Alternativen gibt es eigentlich für Linux?
Ich habe ihn mir auch angesehen, bin aber bald wieder beim TVB gelandet.-rage hat geschrieben:Wenn man bisher nur den TVB kannte wird man begeistert sein, wie schnell Texxas ist. Superschlank und ressourcenschonend. Hat alles was ich brauche, ist sehr übersichtlich, gut durchdacht und sehr einfach zu bedienen. Und nicht zu vergessen, hat das _komplette_ Programm (zumindest schon mal für die nächsten drei Wochen).
Als TV-Programm ist er sicher brauchbar, aber wenn man höhere Ansprüche an die Funktionen hat, wird man mit Texxas nicht wirklich glücklich werden. Was ich z.B. besonders vermisse ist die Möglichkeit zur Aufnahmeprogrammierung (angeblich arbeitet Texxas daran).
Eines ist an Texxas soweit ich weiß einzigartig - man kann die zurückliegenden TV-Daten abrufen und aufheben - über viele Monate!
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Ich kenne Texxas zwar nicht, aber ist das aufheben der TV-Daten nicht verboten ? Also wenn das mit Texxas echt möglich ist, sollten die besser aufpassen, daß sie keinen Ärger bekommen.Kowolf hat geschrieben: Eines ist an Texxas soweit ich weiß einzigartig - man kann die zurückliegenden TV-Daten abrufen und aufheben - über viele Monate!
Das kommt immer auf die Verträge mit den Rechteinhabern an. Beim TVB-Projekt ist es explizit verboten, bei anderen kommerziellen Anbietern anscheinend nicht, auch beim Clickfinder kann man die Daten auf Wunsch aufheben.NASCARaddicted hat geschrieben:Ich kenne Texxas zwar nicht, aber ist das aufheben der TV-Daten nicht verboten ? Also wenn das mit Texxas echt möglich ist, sollten die besser aufpassen, daß sie keinen Ärger bekommen.Kowolf hat geschrieben: Eines ist an Texxas soweit ich weiß einzigartig - man kann die zurückliegenden TV-Daten abrufen und aufheben - über viele Monate!
Beim Texxas habe ich mir früher einmal mehrere Monate zurückliegende (!) Daten geholt, ob das jetzt immer noch geht weiß ich nicht.
Ja, das geht immer noch, zumindest für die letzten zwei Wochen kann ich es definitiv bestätigen. Ist ganz praktisch, wenn man eine GetItAll-Wishlist beim Onlie-TV-Recorder hat. Ob es explizit erlaubt wurde kann ich nicht sagen. Ich weiss auch nicht, woher texxas bisher seine Daten bezogen hat. Allerdings bezweifle ich, dass man das verbieten kann, genauso wie ich bezweifle, dass die Programmlisten eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Aber das sollen die zuständigen Gerichte entscheiden. Obwohl, wo kein Kläger... Inhaltsverzeichnisse sind, mit wenigen Ausnahmen, letztlich auch nicht schützenswert. Oder was ist mit Telefonbüchern, die ungefähr die gleiche schöpferische Leistung bedürfen. Oder Tracklisten von Audio-CDs, weiss das jemand?
Re: Was möchte der Nutzer?
Das war nicht meine Aussagemoresan hat geschrieben:Aussagen, dass wenn ich über Alternativen nachdenke, man dies "zum Kotzen findet" sind wenig hilfreich.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
http://www.internet4jurists.at/gesetze/ ... tm#%A7_40f.
programmankündigungen sind in österreich nicht urherberrechtlich geschützt. weiss ich weil ich 2000 bei einer firma gearbeitet habe die einen veranstaltungskalender im internet betrieben hat und eine kinokette die daten nicht hergeben wollte, die daten wurden also händisch eingetippt. die aktuelle gesetzeslage im detail und entsprechende urteile kenne ich nicht.
telefonbücher gehören zu den datenbankwerken und sind damit urheberrechtlich geschützt.http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_urhg2a.htm#%A7_40f. hat geschrieben:VIb. Abschnitt
Sondervorschriften für Datenbankwerke
Datenbanken und Datenbankwerke
§ 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
(3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
Wiedergaberecht
§ 40g. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
Anmerkung ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
Freie Werknutzungen
§ 40h. (1) § 42 Abs. 1 und 3 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.
(2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.
(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.
Anmerkung ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 25/1998
programmankündigungen sind in österreich nicht urherberrechtlich geschützt. weiss ich weil ich 2000 bei einer firma gearbeitet habe die einen veranstaltungskalender im internet betrieben hat und eine kinokette die daten nicht hergeben wollte, die daten wurden also händisch eingetippt. die aktuelle gesetzeslage im detail und entsprechende urteile kenne ich nicht.
Besonders diese Stelle:
Eine mechanische Zusammenstellungen von Adressen, Fernsprech- oder Branchenverzeichnissen, Fernseh-, Rundfunk- oder Theaterprogrammen und dergleichen sind keine schutzfähigen Sammelwerke. (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 1998, § 4 Rdnr. 3; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., 1999, § 4 Rdnr. 9)
Zuletzt geändert von Kowolf am 01 Jan 2008, 23:43, insgesamt 1-mal geändert.
dust hat geschrieben: telefonbücher gehören zu den datenbankwerken und sind damit urheberrechtlich geschützt.
Insbesondere bei Fernsprechbüchern fehlt es an der schöpferischen Auswahl oder Anordnung, da es ausschließlich auf die Vollständigkeit ankommt. (Möhring/Nicolini,Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 2000, § 4 Rdnr. 11)
Deshalb ist die ganze Sache mit EPGs nicht vergleichbar, weil es beim EPG nicht darauf ankommt, alle existierenden Filme etc. in alphabetische Reihenfolge zu bringen.Kowolf hat geschrieben:Insbesondere bei Fernsprechbüchern fehlt es an der schöpferischen Auswahl oder Anordnung, da es ausschließlich auf die Vollständigkeit ankommt. (Möhring/Nicolini,Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 2000, § 4 Rdnr. 11)
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